Westumer
Schützengesellschaft Emsdetten e.V.
gegründet 1713
Vereinssatzung
§
1
Name und Sitz der
Gesellschaft
Der Verein führt
den Namen: „Westumer Schützengesellschaft Emsdetten e.V. gegründet 1713“ und hat
seinen Sitz in Emsdetten.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein pflegt
und festigt die kameradschaftliche Verbundenheit der Mitglieder. Fördert und
unterstütz die jugendlichen Mitglieder im Musikwesen und im Schießsport.
§ 3
Eintritt und Mitgliedschaft
Mitglieder können
alle männlichen Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, werden. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 4
Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft
wird durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod beendet. Jedes Mitglied kann
seinen Austritt aus der Gesellschaft ohne Angaben von Gründen und zu jeder Zeit
gegenüber einem Vorstandsmitglied erklären.
Mitglieder, die
das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schädigen, werden durch den
1.Vorsitzenden unter Zeugen verwarnt. Im Wiederholungsfalle kann Ausschluss
durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen.
§ 5
Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag wie von der
Generalversammlung festgelegt, halbjährlich zu entrichten. Mitglieder bis zum
18.Lebensjahr zahlen 10€ Jahresbeitrag, Mitglieder bis zum 69.Lebensjahr zahlen
35€ Jahresbeitrag. Mitglieder ab dem 70.Lebensjahr zahlen 26,40€ Jahresbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch ein Bankinstitut eingezogen.
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, sind ausgeschlossen.
Wehrdienst- und Zivildienstleistende sind für die Dauer der
Pflichtdienstzeit vom Beitrag freigestellt, sie haben sich beim Kassierer zu
melden.
§ 6
Sterbefall
Bei Sterbefällen wird nach dem Wunsch der Angehörigen
verfahren, evtl. Kranz- oder Geldspende.
Ebenso wird eine Fahnenabordnung der Gesellschaft an der
Beerdigung teilnehmen.
§ 7
Ehrungen
- Ehrenmitgliedschaft
- Jubiläen wie Goldene- und
Diamantene Hochzeit
Punkt 1
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf wenige Personen begrenzt
und nur in Ausnahmefällen, bei außerordentlichen Verdiensten zum Wohle der
Gesellschaft verliehen. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ferner
berechtigt die Ehrenmitgliedschaft die Teilnahme an allen
Vorstandsversammlungen, jedoch ohne Stimmrecht.
Punkt 2
Bei Jubiläen, wie Goldene- oder Diamantene Hochzeit, wird
ein angemessenes Präsent im Namen der Gesellschaft durch zwei
Vorstandsmitglieder überreicht.
§
8
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlungen
§
9
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
1.Kassierer
2.Kassierer
1.Schriftführer
2.Schriftführer
1.Gerätewart
2.Gerätewart
1.Vereinigtenvertreter
2.Vereinigtenverterter
1.Karnevalsbeauftragter
2.Karnevalsbeauftragter
Beisitzer
(auf Zeit für 1 Jahr- bis zu 4 Personen)
Tambourmajor
3 Könige
Stadtkaiser
(wenn er aus den Reihen der Gesellschaft kommt)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der
1.Kassierer. Sie sind einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
§
10
Wahl des
Vorstandes, bzw. Mitgliedschaft im Vorstand
Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt, mit Ausnahme der
Könige, Tambourmajor und Stadtkaiser auf den Generalversammlungen gewählt:
Generalversammlung
zu Schützenfest
-
Vorsitzende
-
Kassierer
-
Schriftführer
-
Gerätewarte
Generalversammlung
zu Karneval
-
Vereinigtenvertreter
-
Karnevalsbeauftragte
-
Beisitzer
Die Könige zählen ab dann zum Vorstand, indem sie die
Königswürde an lässig des Schützenfestes erringen. Es werden dem Vorstand somit
für die Dauer eines Jahres angehören:
Junggesellen-Vogelkönig
Männer-König
Stern-König
Der Stadtkaiser gehört dem Vorstand während seiner Amtszeit
an.
Die sonstigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Dabei hat die Wahl der Vorstandsmitglieder jährlich im
Wechsel wie folgt stattzufinden:
In einem Jahr der 1.Vorsitzende, 2.Kassierer,
1.Schriftführer, 2.Gerätewart, 1.Verenigtenvertreter, 1.Karnevalsvertreter,
Beisitzer
Im folgenden Jahr der 2.Vorsitzende, 1.Kassierer,
2.Schriftführer, 1.Gerätewart, 2.Vereinigtenvertreter,
2.Karnevalsvertreter, Beisitzer
Für die Wahl des 1.Vorsitzenden ist aus der Generalversammlung
ein Wahlleiter zu wählen, ansonsten fungiert der 1.Vorsitzende als Wahlleiter.
Der 1.Vorsitzende muss mindestens das 23.Lebensjahr
vollendet haben. Aus der Versammlung und dem Vorstand können Personen
vorgeschlagen werden. Gewählt ist in geheimer Wahl derjenige, der 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist keine 2/3 Mehrheit erreicht, kommen
die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die nächste
Abstimmung. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.
Der 1.Vorsitzende und der 1.Kassierer werden grundsätzlich
in geheimer Wahl gewählt.
Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher
Mehrheit gewählt. Hier ist vorher abzustimmen, ob geheim oder per Akklamation
gewählt werden soll. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§
11
Mitglieder-Versammlung
Es finden jährlich zwei Generalversammlungen statt. Hierzu
wird schriftlich eingeladen.
Eine Generalversammlung wird zur Vorbereitung des
Schützenfestes; die andere zur Vorbereitung des Karneval-Festes einberufen.
Die Generalversammlung beschließt die Beiträge, die
Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, sowie erforderliche
Satzungsänderungen.
§
12
Anträge an die
Versammlung
Anträge an die Versammlung, die finanzielle Bedeutung haben,
sind dem Vorstand jeweils 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
einzureichen. Später eingehende Anträge werden in der jeweiligen
Generalversammlung nicht berücksichtigt.
§ 13
Niederschrift
Über die Generalversammlungen ist jeweils eine Niederschrift
aufzunehmen. Ferner sind Niederschriften über Karneval und Schützenfest zu
fertigen. Beschlüsse aus der Versammlung sind in der Niederschrift
festzuhalten, die vom Schriftführer geführt, unterzeichnet und vom
1.Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
Bei Vorstandswahlen des geschäftsführenden Vorstandes ist
ein gesondertes Beschluss-Protokoll zur Vorlage beim Amtsgericht zu fertigen.
§ 14
Kassen- und
Inventarprüfung
1.Kassenprüfung
Zu den beiden Generalversammlungen, wird die Kasse im
Vorfeld von 2 Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer werden auf der Generalversammlung zu Karneval
für 2 Jahre gewählt und haben die Möglichkeit, die Kasse zu jeder Zeit zu
prüfen.
2.Inventarprüfung
Zu der Generalversammlung vor Schützenfest, wird das
Vereinsinventar von den Kassenprüfern geprüft.
§ 15
Festveranstaltungen
Folgende Feste werden jährlich
gefeiert:
Karneval, Schützenfest und das Familienfest.
§ 16
Jubiläen
Alle 25 Jahre findet eine Jubiläumsfeier statt. Hierzu ist
ca. 3 Jahre vor dem Festtermin ein Festausschuss zu bilden.
§
17
Eigentum der
Gesellschaft
Alles Eigentum der Gesellschaft muss am Schluss einer jeden
Veranstaltung bei dem Gerätewart abgegeben werden.
§ 18
Streitigkeiten und
Auflösung
Bei Streitigkeiten ist die Generalversammlung zur
Entscheidung zu berufen.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders
zu diesem Zweck, mit Frist von einem Monat, einzuberufenden, außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der
Liquiditation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheine
eingetragen.
Änderung und Ergänzung lt. Beschluss der Generalversammlung
vom 30.11.2008